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   OLG Schleswig, 18.02.1997 - 9 W 164/96   

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OLG Schleswig, 18.02.1997 - 9 W 164/96 (https://dejure.org/1997,15480)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.1997 - 9 W 164/96 (https://dejure.org/1997,15480)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - 9 W 164/96 (https://dejure.org/1997,15480)
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 11.04.2019 - 9 W 54/17

    Notarkostenbeschwerde: Amtspflichtverletzung und unrichtige Sachbehandlung im

    Während einige Oberlandesgerichte in der getrennten Beurkundung der Auflassung - jedenfalls durch einen anderen Notar - eine unrichtige Sachbehandlung sehen (OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 zu 2 Wx 16/97, MDR 1997, 892; hierzu neigend auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Februar 1997 - 9 W 164/96 -, Rn. 12, juris; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 1998 - 15 W 98/98 -, juris) oder gar disziplinarisch ahnden (OLG Celle, Beschluss vom 06. Januar 2003 - Not 19/02 -, juris), billigen andere Stimmen diese Vorgehensweise als den sichereren Weg (Übersicht bei Tiedtke in: Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage, 2017 § 21 Rnn. 22 ff.).

    Erst wenn die Beteiligten sich auch danach - übereinstimmend - für die mehr Sicherheit bietende, aber auch Mehrkosten verursachende Vertragsgestaltung entschieden haben, kann der Notar dem entsprechen, ohne sich dem Vorwurf amtspflichtwidrigen Verhaltens ausgesetzt zu haben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 06. Januar 2003 - Not 19/02 -, Rn. 14, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Februar 1997 - 9 W 164/96 -, Rn. 13, juris).

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2001 - 10 W 108/01

    Pflicht des Notars zur Belehrung über die Höhe der Kosten der Beurkundung

    a) Der Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren (vgl. BayObLG JurBüro 1988, 1706; Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 1997, 435, 436; OLG Köln MittRhNotK 1999, 29, 30; OLG Hamm JurBüro 1999, 97, 99; Pfälzisches OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 488, 490; Rohs in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 16 Rdn. 32).

    Der Notar muss allgemein den kostengünstigsten Weg zur Erreichung des angegebenen Zieles weisen; er muss darauf hinwirken, dass vermeidbare Kosten nicht anfallen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 1997, 435, 436; BayObLG JurBüro 2001, 151; Waldner in Rohs/Wedewer, a.a.O., § 16 Rdn. 32).

  • KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Rubrumsberichtigung bei unrichtiger

    Stehen mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl, so hat er auf den billigsten Weg hinzuweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des gewollten Erfolges angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige Form darstellt (BayObLG JurBüro 2001, 151; OLG Schleswig JurBüro 1997, 435).
  • BayObLG, 27.09.2000 - 3Z BR 186/00

    Getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung

    Das Oberlandesgericht Köln (JurBüro 1997, 487) nimmt eine unrichtige Sachbehandlung an, wenn keine besonderen Sicherungsinteressen des Verkäufers vorliegen und auch eine Belehrung über die Möglichkeit gemeinsamer Beurkundung unterblieben ist (ebenso Mümmler JurBüro 1997, 377/378), das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (JurBüro 1997, 435) unter den selben Voraussetzungen jedenfalls dann, wenn dem Notar auch die Überwachung der Kaufpreiszahlung übertragen ist.
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